Sonn- und Feiertagszuschlag – hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch ?

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In bestimmten Branchen ist es üblich, dass auch an Sonntagen und und Feiertagen gearbeitet wird, wie z.B. beim Sicherheitsdienst oder in der Pflegebranche. Ob dies auch extra – also mit entsprechenden finanziellen Zuschlägen – bezahlt wird, darüber herrscht häufig Unsicherheit bei vielen Arbeitnehmern.

gesetzlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?

Landläufig wird die Meinung vertreten, dass es einen gesetzlichen Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt. Dies ist ein häufiger Irrtum – einen gesetzlichen Anspruch – gibt es nicht. Das Gesetz sieht allgemein keinen solchen Zuschlag vor. Dies heißt, dass nicht jeder Arbeitnehmer automatisch – also vom Gesetz her – einen solchen Anspruch hat.

Es kann aber z.B. sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag einen Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit geben.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11. 1.2006 – 5 AZR 97/06) hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gibt. Das BAG stellt klar, dass die §§ 11 Abs. 2 und 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf einen freien Ersatztag hat, aber eben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag.

Auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag (BAG 13. Juli 2006 – 6 AZR 55/06).

Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen möglich?

Trotzdem ist es möglich, dass der Arbeitnehmer – obwohl eben kein gesetzlichen Anspruch auf die Zuschläge Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht – einen Anspruch hat, wenn eine Anspruchsgrundlage hierfür existiert.

Möglich sind hierbei u.a.:

  • Regelung im Arbeitsvertrag
  • Regelung im Tarifvertrag (kommt in der Praxis häufiger vor)
  • betriebliche Übung

Ausgleich bei Arbeit an Sonn – und Feiertagen

Für die Sonn- und Feiertagsarbeit ist aber ein entsprechender Ausgleichstag zu gewähren:

So regelt § 11 des Arbeitszeitgesetzes:

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

In der Praxis wird häufig gegen die obigen Vorschriften verstoßen und die Arbeitnehmer lassen sich erst dann anwaltlich beraten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist; dann sind aber Ansprüche häufig nicht mehr durchsetzbar, da zum einen der Nachweis der entsprechenden Arbeiten schwer ist und zum anderen Ansprüche auf entsprechende Zuschläge meist (vor allem bei bestehenden Tarifverträgen) verfallen sind (siehe Ausschlussfristen).

Zu beachten ist, dass Lohn in Höhe des Mindestlohnes (MiLoG) nicht mehr verfallen kann; es sei denn, dass darauf durch gerichtlichen Vergleich verzichtet wird.

Anwalt  Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin

37 Gedanken zu „Sonn- und Feiertagszuschlag – hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch ?

    […] 2. Sonn-und Feiertagszuschlag – hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf? […]

    Dirk sagte:
    21. November 2012 um 14:13

    Ich finde die Erläuterungen gut nachvollziehenr Habe selber den Fall das ich einen Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit der augerechnet auf einen Feiertag fällt von meinem AG Minusstunden draufbekomme angeblich wegen dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Obwohl im Arbeitszeitgesetz was anderes steht

    XY sagte:
    9. März 2014 um 18:06

    Meine Partnerin arbeitet von Mo-Fr 40 Stunden und muss einmal im Monat ein Wochenende (Sa + So) durcharbeiten. Es gibt zwar dafür einen lächerlichen Pauschalbetrag, der etwas über den Tagessatz liegt, aber keine gesetzlichen Ersatzruhetage. Das heißt also 12 Tage durcharbeiten und 6 Tage/Monat frei. Sie wird auf Basis dieser gesetzlichen Regelung versuchen, sich die Ersatzruhetage von ihrem AG zu holen, aber zeigt auch, wie in der Reisebranche gerarbeitet wird.

    Karin Springhorn sagte:
    23. Mai 2014 um 16:20

    Arbeite als Servicefachkraft in einenm gehobenen Retaurant seit 5 Jahren dort tätig .Bekommen seit 5 Jahren auch Sonn u feiertags zuschläge plus den gearbeiteten Feiertag die stunden doppelt gut geschrieben .Auf einmal werde die stunden nicht mehr gut geschrieben ,ist das Rechtens ?

    lina sagte:
    2. Juli 2014 um 14:34

    wo befindet sich Deutschland? Nicht im Europa?! Wer verfasst die Gesetze?! In keinem Land werden Mitmetschen so ausgenutzt wie in Deutschland! Alles was die Menschheit bis zum Anfang 20 Jh. erreicht haben, haben die deutsche Politiker und „Rechwissentschaftler“ vernichtet!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. Juli 2014 um 04:31

      …. weil es keinen allg. Sonn- und Feiertagszuschlag gibt?

        Waiblinger.j sagte:
        16. Februar 2015 um 10:38

        Ja der Meinung bin ich auch die ganze Arbeit unserer Großeltern war umsonst weil es unseren Arbeitgebern ja soooo schlecht geht

      schnuddel sagte:
      1. Februar 2016 um 21:46

      Nu mach aber mal halblang. Die Deutschen arbeiten sich sicher nicht zu Tode.

      In den wenigsten Ländern Europas gibt es die Menge an Feiertagen und Urlaubstagen.
      Wenn du dein Geld ohne Anstrengung verdienen willst, dann musst du etwas anderes suchen.

      Dieses Jahr müssen Vollzeitarbeitnehmer gerade mal 58% des Jahres arbeiten. Da kann man nicht meckern.

      Die Ansprüche der Arbeitnehmer werden langsam echt unverschämt. …

        Molli sagte:
        4. Mai 2016 um 18:35

        Woher der Wert „58% oder wie setzt er sich zusammen? So unverschämt finde ich die Ansprüche der Arbeitnehmer gar nicht, eher die einiger Gewerkschaften. Ausserdem sind nicht alle Arbeitnehmer gleich zu stellen. Manche können von ihrem „Lohn“ nicht mal ihren Lebensunterhalt bestreiten, so daß sie noch Bezüge vom Amt in Anspruch nehmen müssen. Das unverschämte ist dann wohl die Entlohnung der AN!

    lina sagte:
    2. Juli 2014 um 14:35

    ups- Mitmenschen….“Rechtswissenschaftler“

    Schneider Karl-Heinz sagte:
    23. November 2014 um 09:45

    Hallo,
    ich arbeite seit knapp 3 Jahren in der Landwirtschaft ( Hühnermast) wo wir immer zu zweit wahren, seit Juli bin ich auf Grund einer Erkrankung meiner Kollegin alleine. Seit Juli 2014 bin ich täglich auf Arbeit abends zum Abenddiest und nachts Bereitschaft. Mein Arbeitgeber weigert sich eine zweite Person einzustellen. Mein Monatliches Stundenkonto weist 350-370 Stunden auf, mein Arbeitgeber sagt Du hast Festgehalt seh zu wioe Du klar kommst.
    Meine Frage ist wie kann ich mich gegen so einer Ausbeute wehren.

      Tim sagte:
      4. Februar 2015 um 07:52

      350 Std. geht doch noch, beschwer dich nicht.

      Barbara sagte:
      24. Februar 2015 um 10:33

      Wie können sich die Hühner gegen eure Gewalt wehren?????

    Kirschner sagte:
    30. November 2014 um 17:47

    Wir arbeiten regelmäßig an Samstagen und Sonntagen, oft auch 13 Tage am Stück und bekommen dafür keinen Ersatzruhetag. Mein Arbeitgeber sagt, “ Ihre Sonntagsarbeit wird ja dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, also gibt es nicht extra einen Ersatzruhetag.“ Ich fühle mich so richtig veralbert. Ich habe im November 26 Arbeitstage mit 209 Arbeitsstunden absolviert, davon waren es 3 Sonntage.
    Kann daß denn Rechtens sein?

    Heidrun Fabian sagte:
    3. Februar 2015 um 01:26

    25 Stunden in der Woche. Wird da der Feiertag mit gerechnet? ZB. Januar 2015.
    22 Arbeitstage, davon zwei gesetzliche Feiertage. Bekomme ich 22 Arbeitstage bezahlt oder nur die Zeit in der ich tatsächlich gearbeitet habe?

      lyonbln sagte:
      9. November 2015 um 17:51

      Offiziell würdest du die 22 Arbeitstage bezahlt bekommen.

    Christoph Royere sagte:
    13. August 2015 um 18:57

    Hallo zsm..
    Ich arbeite in der Pfalz im Bau Gewerbe,mein Firmensitz ist allerdings im Saarland.jetzt wollt ich mal wissen wenn wie jetzt am sa im Saarland Feiertag ist und in der Pfalz nicht,ob das relevant ist dass meine Fa im Saarland ist,aufgrund der Feiertag Bezahlung usw..
    Uns wird es immer so verkauft,dass es drauf ankommt wo die Baustelle ist,aber da bin ich eher skeptisch..

    Master sagte:
    26. Februar 2016 um 15:29

    Kuckuck, bin als Kaufhausdetektiv bei großer Firma beschäftigt in Sachsen:
    Zahle jeden Monat einen Extra Bonus für die Pflegeversicherung (weil damit der Buß & Bettag in Sachsen finanziert wird), aber wir bekommen überhaupt keinen Feiertag bezahlt…! Obwohl Ich als Kaufhausdetektiv auch nicht Sonntags oder Feiertags arbeiten könnte… Ist das Rechtens???? Danke

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      17. März 2016 um 14:45

      Bitte am besten direkt zum Anwalt vor Ort, der soll sich den Arbeitsvertrag anschauen.

    EB3366 sagte:
    4. April 2016 um 12:39

    Wenn ich an einem Sonntag von 12-18 Uhr arbeiten muss, steht mir dann ein voller Arbeitstag als Ersatzruhetag zu oder nur die Tatsächlich gearbeitete Zeit die Ich am Sonntag gearbeitet habe?

    Gotthard Karg sagte:
    23. Dezember 2016 um 06:55

    Wie hoch sind die Feiertagszuschlaege im Sicherheitsdienst in NRW und in Hessen bitte um Rueckantwort. MFG. Gotthard Karg

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      24. Dezember 2016 um 13:10

      Fragen Sie am besten einen Anwalt vor Ort, der die Tarifverträge dort kennt.

    Cathy sagte:
    27. März 2017 um 07:16

    Ich bin in der Personenbeförderung tätig. Für die Arbeit am Oster- Ofingstmontag sowie 1. Mai Christi Himmelfahrt usw. erhalte ich keine Geiertagszuschläge und auch keinen anderen freien Tag. Grund lt. Vorgesetzten: wir sind Dienstleistet mit 7-tage-Woche…..

    Britta Schmidt sagte:
    27. April 2017 um 12:43

    Ich arbeite in der mobilen Pflege und habe dazu noch eine Frage-ist es richtig wenn der AG einen Zuschlag an Sonn-und Feiertagen zahlt -das dann der Anspruch auf einen Ersatzruhetag entfällt?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      28. April 2017 um 05:37

      Gehen Sie zu einem Anwalt vor Ort. Dieser müsste den Arbeitsvertrag und ggfs. einen anwendbaren Tarifvertrag prüfen.

    Cordula Putzki sagte:
    5. August 2017 um 15:55

    Hallo,Habe mal eine frage mein Lebensgefährte fährt LKW und arbeitet am Wochenende kriegt pro Tag 25 Euro egal wie lange gearbeitet wird ist das rechtens da liegen unsere Meinungen auseinander es machen ja alle wird mir gesagt .
    Ich finde das als Ausbeutung vom Arbeitgeber!!!!!!!!
    Hätte da eine genaue Auskunft!!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. August 2017 um 14:27

      Bei einer Vereinbarung von Stundenlohn ist ganz normal pro Stunde abzurechnen. Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt vor Ort.

    Anna sagte:
    1. Dezember 2017 um 18:31

    Ich bin die einzigste fest angestellte Kellnerin in einem Hotel mit Restaurant, ich habe sehr unregelmäßig frei und muss an allen Sonn- und Feiertagen arbeiten im Jahr , ist denn das rechtens ?
    Aushilfen werden mit 9€+ Trinkgeld bezahlt soviel habe ich nicht … kann ich da was tun ???

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. Dezember 2017 um 08:23

      Lassen Sie sich am besten vor Ort von einem Rechtsanwalt (am besten Fachanwalt für Arbeitsrecht) beraten.

    […] Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag (nur kirchlich). An diesem Tag fallen also keine gesetzlichen Feiertagszuschläge an, sondern nur ein Sonntagszuschlag (siehe auch BAG, Ur­teil vom 17.03.2010, 5 AZR […]

    Der_Mue sagte:
    11. Oktober 2018 um 11:05

    Guten Tag ich bin im Bereich der Bildung aus Pädagoge in einem Unternehmen tätig das dem Konzept BaE entspricht. Wir vermitteln Junge Personen in Ausbildung und begleiten diese und Unterstützen in Privater und Schulischer Lage wie es gerade anfällt.

    Mein Problem ist gerade das wir einen Ausbildungsvertrag mit jedem geschlossen haben.
    5 Tage max 39 Stunden pro Woche (egal ob Einzelhandel, Logistik, Frisur oder Tischler).

    Bei einer Diskussionsrunde mit Sozialpädagogen kam der Punkt auf:

    > darf ein Azubi am Sonntag Arbeiten wenn er dafür einen Tag im Nachgang Frei bekommt oder muss der vorher stattfinden damit die Wochenstunden nicht überschritten werden
    &
    > Sind diese Stunden eins zu eins zu berechnen oder muss er mehr Stunden erhalten da er ja keine Finanzielle Anpassung bekommen kann (Gelder kommen von BA bzw. JC)

    MFG
    Der_Mue

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      14. Oktober 2018 um 08:21

      Lassen Sie sich am besten vor Ort anwaltlich beraten.

    Denise P. sagte:
    16. Januar 2019 um 01:28

    Halli Hallo..
    Arbeite seit knapp einem halben Jahr Vollzeit bei einer Personal leasing Firma ( Wir werden hauptsächlich als Servicekräfte eingesetzt)
    Mein Arbeitgeber hält meiner Meinung nach allerdings einiges an Arbeitsschutzgesetzen nicht ein, so wurde ich zum Beispiel des öfteren für Schichten eingeteilt, bei denen die Ruhepausen weit unter 11 Stunden lagen ( Das eine mal waren es sogar nur 6 Stunden!)
    Zudem arbeiten wir oft mehr als 10 Stunden am Tag(das längste waren bei mir 13,5 stunden) und haben des öfteren erst nach 7 oder 8 Stunden eine Pause.
    Ich würde gerne dagegen vorgehen wenn das möglich ist, weiss aber nicht genau wie(?).
    Ich bin schon auf der Suche nach einer neuen Arbeits bzw. Ausbildungsstelle , allerdings habe ich Angst, nach einer Kündigung vom Jobcenter gesperrt zu werden, falls ich noch keine neue Stelle haben sollte und auf Unterstützung angewiesen bin.
    Hat zufällig jemand Rat oder Wissen parat?
    Danke im voraus !

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      20. Januar 2019 um 09:52

      Am besten neue Arbeit suchen und erst dann alte Arbeitsstelle kündigen.

    Oskar sagte:
    16. Oktober 2019 um 10:46

    Eine kurze Frage zur Arbeit an Feiertage:
    Wie ist die Lohnfortzahlung an Feiertagen mit der Arbeit an Fiertagen und den zusätzlichen Ruhetagen vereinbart?
    Wenn ich an einem Feiertag in der Gastronomie arbeiten muss, ist dann mein zusätzlicher Ruhetag vergütet? Oder bekomme ich 100% Zuschlag für den gearbeiteten Tag?
    Theoretisch muss ich am Feiertag nicht arbeiten, und der muss nach Lohnfortzahlungsgesetz trotzdem bezahlt werden, wenn ich regelmäßig an dem Wochentag arbeite. Wenn ich jetzt trotzdem Arbeite hätte ich ja umsonst gearbeitet.

    […] Gesundheit der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Auch soll das Gesetz die Schutz vor Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen realisieren. Dieser Zweck ergibt sich aus § 1 des […]

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