b dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung durch den Arbeitgeber

Befristeter Arbeitsvertrag und Fortsetzung über Befristungsende

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Viele Arbeitsverhältnisse werden befristet geschlossen. In der Praxis sind allerdings auch nicht wenige dieser Befristungsvereinbarungen unwirksam. Häufig werden Verträge über die Zweijahresfrist ohne Sachgrund hinaus befristet, was in der Regel nicht zulässig ist oder Befristungen werden zu oft verlängert oder der Arbeitgeber verlängert eine Befristung und ändert dabei die Arbeitsbedingungen. All dies für den Regel dazu, dass Befristung unzulässig ist.

Entfristungsklage notwendig

Dies nützt dem Arbeitnehmer aber wenig, wenn er sich nicht gegen diese Befristung rechtzeitig wehrt.

 Teilzeit- und Befristungsgesetz – § 17

§ 17 Abs. 1 Satz des Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die so genannte Enfristungsklage:

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

  3-Wochenfrist

Der Arbeitnehmer muss also innerhalb von 3 Woche Klage auf Feststellung, dass das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, erheben. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den §§ 187 ff BGB, 222, 495 ZPO. Die Frist beginnt nicht an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, sondern am darauf folgenden Tag.

 Fristversäumung durch den Arbeitnehmer

Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, kann er sofern eine unverschuldete Versäumung der Frist vorliegt, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage zugleich mit der Entfristungsklage stellen.

§ 17 Abs. 1, Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt:

 Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

Dies heißt das ebenso, wie bei der Kündigungsschutzklage, ein Antrag auf nachträgliche Zulassung hier möglich ist (§ 5 KSchG).

 Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage

Sind bei unverschuldeter Fristversäumung der Antrag auf nachträgliche Zulassung und Entfristungsklage erfolgreich, wird das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den Befristungstermin fortbesteht.

 Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG analog

Wird die Frist versäumt (ohne dass ein Grund für eine nachträgliche Zulassung vorliegt), tritt nach § 7 KschG analog die Wirksamkeitsfiktion des befristeten Arbeitsverhältnisses in Kraft, dies heißt, dass das Arbeitsverhältnis von vornherein als wirksam befristet gilt.

 Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über den Befristungstermin (Endtermin) hinaus

In der Praxis kommt es manchmal vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis über die Befristungszeitpunkt hinaus mit den Arbeitnehmer fortsetzt. Dies kann beabsichtigt aber auch unbeabsichtigt erfolgen. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer keine Veranlassung eine Entfristungsklage zu erheben. Teilt dann-nach der Fortsetzung-der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass er nun aber doch von einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum Befristungsende ausgeht, dann beginnt die Dreiwochenfrist erst ab dem Tag des Zuganges der schriftlichen Mitteilung durch den Arbeitgeber.

Geregelt ist dies in Paragraph 17 Abs. 1, Satz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Hier kann also der Arbeitnehmer-ohne einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen zu müssen-die Entfristungsklage erheben. Im Zweifel ist aber dazu zu raten, dass vorsorglich ein Antrag auf nachträgliche Zulassung dennoch gestellt wird, denn es wird häufig im Streit stehen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt wurde oder nicht (z.B. Arbeitnehmerin ist im Mutterschutz, oder im Urlaub).

Anwalt Martin