Urlaubsgewährung oder Abgeltung des Urlaubes?

Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?

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Die Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für (unverschuldet), § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht genommenen Urlaub. Die Frage nach der Urlaubsabgeltung stellt sich vor allem nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der Urlaubsanspruch wandelt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

Häufig meinen Arbeitnehmer, dass sie einen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung haben. Dies ist nicht so. An erster Stelle kommt immer die Gewährung des Urlaubs durch Freizeit; nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ist eine Urlaubsabgeltung möglich. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dies ausgeschlossen.

Urlaubsgewährung oder Abgeltung des Urlaubs?

Der deutsche Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geschaffen. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Gewährung oder Abgeltung des Erholungsurlaubs.

gesetzliche Grundlage für die Urlaubsabgeltung

Die gesetzliche Grundlage für die Abgeltung des Urlaubsanspruches befindet sich im § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes.

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

……………

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnis

Die Abgeltung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist nicht vorgesehen. Es ist Urlaub zu gewähren, da der Zweck des Urlaubs die Erholung des Arbeitnehmers ist, die mit der Urlaubsabgeltung nicht erreicht werden kann. Eine Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist nichtig, § 134 BGB.

Urlaubsabgeltung – Voraussetzungen

Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist von daher, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren oder ober der Arbeitnehmer erfolglos den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat.

 Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches

Der Abgeltungsanspruch wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein noch offener Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bestanden hat. Dennoch nicht erfüllte Urlaubsanspruch wandelt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch in einen Abgeltungsanspruch um.

Problematisch können die Fälle sein, bei denen der Arbeitnehmer mit Ablauf des 31. Dezember oder gegebenenfalls mit Ablauf des 31. März aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.  Es kann sein, dass  mit Ablauf dieses Tages  der Urlaubsanspruch bereits verfällt und von daher kann auch kein Anspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden.

Der Abgeltungsanspruch ist kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern mittlerweile  wird angenommen, dass es sich hierbei um einen reinen Geldanspruch handelt.

Abgeltung des Erholungsurlaubes und Krankheit – die Entscheidung des EuGH

Nach dem BAG (Bundesarbeitsgericht) ist die Urlaubsabgeltung das Surrogat des Erholungsurlaubes, was soviel heißt, dass der Abgeltungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn auch ein Urlaubsanspruch (der nicht erfüllt werden konnte) bestanden hat. Wenn also der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist, weil dieser z.B. nicht ins nächste Kalenderjahr übertragen wurde oder zum 31.03. des Folgejahres verfallen ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.

Von daher war es früher so, dass der Urlaubsanspruch z.B. bei lang anhaltender Krankheit verfallen ist. Der EuGH (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) hat dies nun anders entschieden und diese Rechtsprechung ist nun vom BAG (Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07) übernommen worden.

Nun gilt, dass nach dem BAG der Urlaub und die Abgeltung nicht mehr bei über das Urlaubsjahr bzw. den Übertragungszeitraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit erlöschen.

Urlaubsabgeltung von Resturlaub nach Kündigung

Wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer nicht mehr genommen werden konnte (auch keine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs), ist der Urlaub des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abzugelten. Wichtig ist, dass der Urlaub richtig berechnet ist, ist die Wartezeit von 6 Monaten abgelaufen und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, dann hat dieser einen Anspruch auf Abgeltung des vollen Jahresurlaubs.

Formel für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach folgende Formel:

–> bei einer 5- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen     x       Anzahl der Urlaubstage  = Abgeltungsanspruch

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–> bei einer 6- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen      x      Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch

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Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin – Marzahn-Hellersdorf