Was bedeutet Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende?

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Was bedeutet Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende?
Kündigungsfrist

Die gesetzlichen (ordentlichen) Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.

Diese Vorschrift findet immer dann Anwendung, wenn

– der Arbeitsvertrag darauf Bezug nimmt oder
– keine andere vorrangigen Regelungen (im Arbeitsvertrag oder in einen anwendbaren Tarifvertrag) existieren.

  • Beachten Sie aber: Verkürzungen der gesetzlichen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag sind grundsätzlich unzulässig.

Dies heißt, dass bei den meisten Arbeitsverhältnissen der § 622 BGB die Kündigungsfristen regelt. Selbst, wenn es im Arbeitsvertrag eine Regelung der Kündigungsfristen gibt, entspricht diese meist der gesetzlichen Regelungen. Ein Abweichen davon durch den Arbeitsvertrag ist nicht ganz zu einfach und nicht selten unwirksam.

Wenn einmal andere Kündigungsfristen eine Rolle spielen, dann meist Regelungen über die ordentliche Kündigung aus einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Tarifverträge haben aber meist ähnliche Kündigungsfristen. 

asymmetrische Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

§ 622 BGB regelt in der Probezeit und bis zu einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers von 2 Jahren gleichlange Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ab 2 Jahren Beschäftigungsdauer sind die Kündigungsfristen dann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich lang. Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber verlängern sich dann nämlich für den Arbeitgeber, abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers.

Regelung des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB

In § 622 II Nr.1 BGB ist geregelt

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende des Kalendermonats

Danach beträgt also für den Arbeitgeber bei einer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers von wenigstens 2 Jahren (und noch nicht 5 Jahren) 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.

Dies heißt, dass der zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und die Ende des Arbeitsverhältnisses wenigstens 1 Monat liegen muss. Weiter kann das Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende beendet werden. Wichtig ist, dass es auf den Zugang beim Arbeitnehmer ankommt und nicht auf das Datum der Kündigung.

Zusammenfassung zur Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Kalendermonats:

Die Kündigungsfrist beträgt also

1 Monat (zwischen Zugang und Ende des Arbeitsverhältnisses)
– das Ende des Arbeitsverhältnis ist zwingend zum Monatsende

 Beispiel zur 1-monatigen Kündigungsfrist

Am besten wird die gesetzliche Regelung an einem Beispiel deutlich:

Beispiel: Der Arbeitnehmer A ist beim Arbeitgeber B seit dem 1.1.2020 beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis am 30.09.2022 mit ordentlicher Frist. Die Kündigung geht dem A am 1.10.2022 zu (Einwurf in den Briefkasten). 

Wann ist das Arbeitsverhältnis beendet worden?

Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.11.2012. Da das Arbeitsverhältnis hier 2 Jahre bestanden (aber noch keine 5 Jahre) hat, ist die Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende. Die Kündigungsfrist beginnt am 1.10.2022 (Zugang beim Arbeitnehmer) und beträgt 1 Monat und würde von daher am 2.11.2022 ablaufen. Da die Kündigungsfrist aber nur zum Monatsende ablaufen kann, war das Ende das Arbeitsverhältnis das nächste Monatsende,also der 30.11.2022. Ein Ende zum 31.10.2022 war nicht mehr möglich, denn die Kündigungsfrist von 1 Monat reichte dazu nicht mehr aus.

Variation des obigen Beispiels: Die Kündigung wird am 30.09.2022 dem Arbeitnehmer übergeben.

Anders als im obigen Beispiel wäre es gewesen, wenn die Kündigung bereits am 30.09.2022 dem Arbeitnehmer zugegangen wäre. Hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung am 30.09.2022 übergeben (damit Zugang der Kündigung am gleichen Tag), wäre die Monatsfrist zum 30.10.2022 abgelaufen und das nächste Monatsende wäre dann der 31.10.2022 gewesen. Von daher wäre die Kündigung wirksam zum 31.10.2022.

Fristbeginn: Zugang der Kündigung + 1 Monat + „Aufrundung“ zum Monatsende

Von daher beginnt die Frist für die Kündigung immer mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Sodann ist 1 Monat hinzuzurechen und dann auf den Ende des Monats „aufzurunden“.

Eine taggenaue Kündigung ist nur in der Probezeit vorgesehen, die aber vereinbart sein muss.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht A. Martin – Berlin

6 Gedanken zu „Was bedeutet Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende?

    Dsquare sagte:
    1. September 2017 um 05:35

    Die Berechnung der Kündigungsfristen muss in ihren Beispielen um einen Tag nach hinten verschoben werden. Die Zustellung muss bereits am vorletzten Tag des Monats zugegangen sein, da nach § 187 BGB – Fristbeginn folgendes erklärt wird:

    (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

    Geht die Kündigung am letzten Tag des Monats ein (z.B. am 31. August 2017), wird dieser Tag nicht mitgezählt. Die Frist beginnt also einen Tag später (01. September 2017) und aufgrund einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende (01. Oktober) würde die Kündigungsfrist sich bis zum 31.10.2017 erstrecken. Oder verstehe ich da etwas falsch?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. September 2017 um 08:44

      Die Frist endet „im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“ Maßgeblich ist auch hier wieder der Ereignistag. Von daher ist die Berechnung hier richtig.

        Dsquare sagte:
        3. September 2017 um 10:15

        Wie wäre es denn in meinem Beispiel? Angenommen die Kündigung geht per Einwurfeinschreiben in den Briefkasten am 31.08. zu. Erstreckt sich die Kündigungsfrist nun bis zum 30.09. oder bis zum 31.10.?

        Peter sagte:
        28. November 2021 um 23:23

        Über vier Jahre zu spät, aber trotzdem:

        Ich dachte auch, daß die Frist einen Tag später endet, das ist aber wohl tatsächlich nicht so. In §188 steht:

        »(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des §187 Abs.1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §187 Abs.2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
        (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.«

        Etwas übersichtlicher, für den Fall »Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende«:

        (2) Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im letzten Monat mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt.
        (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.«

        Das bedeutet nach meinem Verständnis: Bei Überreichung oder Zustellung (Einwurf in den Briefkasten des Empfängers) der Kündigung am 13.09. endet eine Frist von einem Monat mit Ablauf des 13.10., die Frist von einem Monat zum Monatsende erst mit Ablauf des 31.10. Bei Überreichung oder Zustellung am 30.09. entsprechend mit Ablauf des 30.10. (ein Monat) bzw. des 31.10. (ein Monat zum Monatsende). Bei Überreichung oder Zustellung am 31.10. endet die Frist mit dem 30.11. Daß es keinen 31.11. gibt, bedeutet nicht, daß ein voller Monat erst mit Ablauf des 01.12. um wäre und die Frist zum Monatsende dann erst mit dem 31.12. enden würde.

        Eine Formulierung, die ich im Web oft gefunden habe, ist die, daß der Tag der Zustellung nicht als Tag des Zugangs gilt (ähnlich wie §187 Abs.1 BGB) und daher nicht zur Frist zählt. Das heißt aber eben nicht, daß bei Zustellung am 31.10., und damit Zugang am 01.11., die Monatsfrist mit Ablauf des 01.12. endet und die Frist von einem Monat zum Monatsende erst mit dem 31.12. Der Zeitraum 01.11.–30.11. zählt als ein Monat. Eigentlich klar, der 01.11. zählt ja voll dazu, und es müssen nicht 31 Tage sein, nur weil der Oktober 31 Tage hat (s. §188 Abs.3). Gleichzeitig ist da das Monatsende erreicht. Man kann also an einem Monatsletzten zum nächsten Monatsletzten kündigen (bei einer Frist von einem Monat zum Monatsende).

        Dinge wie Einwurf nach 16 Uhr oder ähnliches lasse ich außen vor.

    […] Der klassische Fall der vorsorglichen Kündigung ist der, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und dieser dann Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreicht. Vor dem Arbeitsgericht wird schnell klar, dass die Kündigung unwirksam sein könnte, da z.B. der Arbeitgeber die Kündigungserklärung mit einer Paraphe unterzeichnet haben könnte. Der Anwalt rät zu einer weiteren Kündigung, die aber nicht an Stelle der ersten Kündigung treten soll, denn diese könnte vielleicht ja doch wirksam sein und würde das Arbeitsverhältnis – da dieser früher erfolgte – zu einem früheren Zeitpunkt beenden (siehe Kündigungsfristen). […]

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